Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_166/2026
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Januar 2026
(3H 25 60 / 3U 25 33).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C.________ (geb. 2021) und D.________ (geb. 2022). Die Kinder leben bei einer Pflegefamilie. Für beide Kinder besteht eine Beistandschaft.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 entzog die KESB Stadt Luzern den Beschwerdeführern das Recht auf persönlichen Verkehr mit C.________ und sie regelte die Beistandschaft für C.________ und D.________.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 22. Januar 2026 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 17. Februar 2026 sind die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 24. Februar 2026 (Poststempel) und 27. Februar 2026 haben sie weitere Eingaben eingereicht. Am 2. März 2026 teilten sie telefonisch mit, nur die Eingabe vom 27. Februar 2026 stelle eine Beschwerde dar.
2.
Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben zulässigerweise zum Teil auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Besuchskontakte mit den Beschwerdeführern hätten für C.________ seit jeher eine Belastung dargestellt. C.________ habe zunehmend akzentuierte und zeitlich längere Belastungsreaktionen gezeigt (z.B. dissoziative Episoden mit Erstarren, nächtliches Erwachen wegen Albträumen, Schreikrämpfe). Die Einschätzung der Psychologin, die die Belastungsreaktionen von C.________ auf frühkindliche Erfahrungen zurückführe, die mit den Beschwerdeführern zusammenhingen, sei überzeugend. Die Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit ihre Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber C.________ massiv verletzt und sie einer schweren Kindswohlgefährdung ausgesetzt. Seit der vorsorglichen Sistierung der Besuchskontakte vom 9. Juli 2024 habe sich C.________s Verhalten positiv geändert. Mit der Einräumung weiterer Besuchskontakte bestünde die ernsthafte Gefahr einer Retraumatisierung C.________s und der Kontakt zu den Pflegeeltern bzw. die aufgebaute Bindungssicherheit würden beeinträchtigt. Damit würde die Entwicklung C.________s nachhaltig negativ beeinflusst. Der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr sei nötig, zumal sich die Belastungsreaktion bei einer Reduktion der Kontakte nicht verringert habe.
5.
Die Beschwerdeführer machen geltend, im angefochtenen Entscheid habe es viele Fehler. Sie hätten viele Beweise und legten diese nochmals vor. Die Besuche bei C.________ seien sehr positiv gewesen und sie sei sehr glücklich gewesen, sie zu sehen. Hingegen sei C.________ nach jedem Besuch feindselig gegenüber der Pflegemutter gewesen, was normal sei, da sie wisse, wer ihre Eltern seien. Im Übrigen schildern die Beschwerdeführer Vorkommnisse aus der Zeit der Geburt der Kinder und aus der Zeit, als C.________ bei ihnen lebte, insbesondere dahingehend, dass die Mutter nichts von den Unfällen bemerkt habe. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden kantonsgerichtlichen Erwägungen und die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg